Über uns

Satzung

Satzung des Pallium – Forschung und Hilfe für soziale Projekte e.V., Gießen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Pallium – Forschung und Hilfe für soziale Projekte e. V.«. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Gießen.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfe anderer Menschen, die durch ihre Lebensumstände, insbesondere durch Krankheit, auf Hilfe anderer angewiesen sind sowie die öffentliche Bildung, Erziehung und Völkerverständigung zwischen Afrika und Europa, insbesondere im universitären Umfeld, in dem der Verein seine Wurzeln hat.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb zweckdienlicher Einrichtungen, z. B. – aber nicht ausschließlich – der Einrichtung und Unterhaltung eines Waisenhauses für AIDS-Waisen, der Betrieb einer Hospizeinrichtung sowie durch das Anbieten wissenschaftlicher Veranstaltungen und Vorträge mit Gastdozenten des jeweils anderen Kontinents, durch Ausstellungen über afrikabezogene Themen und Organisa- tion von gegenseitigen Informationsbesuchen.


§3 Nicht-wirtschaftlicher Verein

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Verbot der Begünstigung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein darf zur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke und für Verwaltungsaufgaben Mitarbeiter beschäftigen oder Verwaltungsaufgaben an selbständige Unternehmer entgeltlich übertragen. Deren Vergütung muss angemessen und üblich sein. Die Entscheidung über die Vergabe einer entgeltlichen Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung mit etwaigen Mitarbeitern.

§5 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den gemeinnützigen Vereinen ProAsyl e.V., Frankfurt und Greenpeace e.V., Hamburg, je zur Hälfte zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige-mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke eines der vorgenannten Vereine, fällt sämtliches Vermögen an den verbleibenden Verein. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beider vorgenannter Vereine fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Gießen, zwecks Verwendung für gemeinnützige-mildtätige Zwecke im Bereich der Unterstützung bedürftiger Menschen und/oder Menschen mit Behinderung.

§6 Mitgliedschaft, Mitgliedschaftsrechte

  1. Der Verein hat:
    a) Fördermitglieder,
    b) stimmberechtigte Mitglieder und
    c) Ehrenmitglieder.
  2. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge; sie haben kein Stimmrecht. Stimmberechtigte Mitglieder haben die gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme des Stimmrechts.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat und sich dafür einsetzt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Der Antrag muss Namen, Geburts- oder Gründungsdatum und Anschrift des Antragstellers enthalten. Sollten sich im Laufe der Mitgliedschaft die Antragsdaten ändern sind die Änderungen dem Vorstand mitzuteilen, damit dieser die Angaben in der internen Mitgliederliste ändern kann.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, soll er dies schriftlich begründen, wobei die Begründung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ablehnung ist. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von einem Monat schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Fördermitglied ist, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet, ohne stimmberechtigtes Mitglied zu sein.
  5. Ehrenmitglied ist, wer sich für den Verein in herausragender Art und Weise eingesetzt hat, dem deshalb die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen hat und wer diese angenommen hat.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags für das jeweils folgende Jahr und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§11 Vorstand, Zuständigkeit, Amtsdauer und Vergütung

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich dem/der 1. Vorsit- zende/n, vier stellvertretenden Vorsitzenden/innen und dem/der Finanzreferenten/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende/n oder ein/er stellvertretender/n Vorsitzender/n, vertreten.
  2. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Regelung des § 181 BGB befreit.
  4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) die Vertretung des Vereins i. S. d. § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte;
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
    c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
    f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend am Tag der Wahl, gewählt; er bleibt jedoch bis zur
    Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Den Mitgliedern des Vorstands können Auslagen und Aufwendungen auf Antrag in Textform und unter Vorlage der entsprechenden Belege erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§12 Beschlussfassung des Vorstands, Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden formfrei einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstands- sitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes sind die Vorstandssitzung und die dort gefassten Beschlüsse von einem/r Proto- kollanten/in schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von Versammlungs- leiter/in und Protokollanten/in zu unterschreiben. Der/die Protokollant/in wird vom Sitzungsleiter bestimmt.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§13 Satzungsänderungen

  1. Jeder satzungsändernde Beschluss ist bis zur Bestätigung des Finanzamts, dass dieser im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit unschädlich ist, aufschiebend bedingt.
  2. Die aufschiebende Bedingung gilt dann nicht, wenn die Mietgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit auf diese verzichten möchte.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, kann der Vorstand selbst beschließen und anmelden. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§14 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags für das folgende Geschäftsjahr;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschlie- ßen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständig- keitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla- dungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Der/die Schriftführer/in wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied ernannt werden.
  3. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu dieser ordnungs- und satzungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des/der
    Schriftführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Jedes Mitglied hat das Recht, auf Anfrage an den Vorstand eine Abschrift des Protokolls zu erhalten.

§16 Wahl und Abwahl des Vorstandes

  1. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht min- destens 1/3 der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl verlangt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  2. Zur Abwahl des amtierenden Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

§17 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 14 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.